Satzung

§ 1 Name, Sitz

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

§ 3 Vereinszweck

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeitrag

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Ausschluss

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 13 Vorstand

§ 14 Geschäftsführung und Vertretung

§ 15 Protokolle

§ 16 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

§ 17 In-Kraft-Treten



§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein gemeinnütziger Organisationen Stuttgart e.V."
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Stuttgart

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes ... unter der Register-Nr. ... eingetragen. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V."
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch

§ 3 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Jugend- und Altenhilfe. Daneben wird der Verein auch mildtätige Zwecke verfolgen. Diese Zielsetzungen werden zum einen insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (insbesondere durch Beiträge und Spenden) und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften für die unmittelbare Verwirklichung der o.g. steuerbegünstigten Zwecke, zum anderen auch durch die ideelle Unterstützung dieser zuvor genannten Körperschaften bei ihren steuerbegünstigten Aufgaben (§ 58 Ziff.1 Abgabenordnung).
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden
  3. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten
  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod
  2. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten

§ 7 Ausschluss

  1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt
  2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten
  2. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im 1. Halbjahr jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt
  3. Die Einberufung geschieht durch persönliches Anschreiben an alle Vereinsmitglieder
  4. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Absendens des Anschreibens

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem Versammlungsleiter geleitet
  2. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
  3. Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet auf Antrag geheim mit Stimmzetteln statt
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand und den Rechnungsprüfern Entlastung
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins
  7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen
  8. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über:
      • Befreiungen von der Beitragspflicht
      • Aufgaben des Vereins
      • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
      • Beteiligung an Gesellschaften
      • Aufnahme von Darlehen
      • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
      • Mitgliedsbeiträge
  10. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Personen (1. Vors., Stellvertr., Vors., Kassier, Schriftführer und 2 Beisitzern). Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind
  2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
  3. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen

§ 14 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Vorstand i.S. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist
  2. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass über Konten des Vereins nur der Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen kann
  3. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten
  4. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig
  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand unter Berücksichtigung aller Formalien (§ 71 BGB) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden

§ 15 Protokolle

  1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben

§ 16 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden; je 1/3 sollen der F.U.N.K. e.V. Stuttgart, der Förderkreis krebskranker Kinder Stuttgart e.V. und die Polizeistiftung Baden-Württemberg erhalten. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 26.Februar 2003 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten


Seit 9.7.2003   

webmaster   Letzte Änderung: 02.11.04
Kontakt